§ 33 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Musikautomaten, Unterhaltungsspielapparate, die nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Apparate zur Ausspielung von Vermögensleistungen (Ausspielungsapparate), Kinderunterhaltungsspielapparate, Modellbahnen, Kraft- und Reaktionsmesser sowie ähnliche Unterhaltungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre bestimmungsgemäße Verwendung mit keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Veranstaltungsteilnehmern verbunden ist§ 33 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Apparate sind gegen Umwerfen gesichert so aufzustellen, daß die Verkehrswege nicht verstellt und in ihrer erforderlichen Breite nicht eingeengt werden. Ist der Betrieb eines Spielapparates durch einen Schaden gestört, muß am Apparat, falls dieser den Veranstaltungsteilnehmern zugänglich bleibt, eine Tafel mit der Aufschrift „Beschädigt - außer Betrieb“ angebracht sein. Treten Schäden oder Störungen in der elektrischen Anlage von Spielapparaten auf, sodaß diese den geltenden elektrotechnischen Vorschriften nicht mehr entsprechen, sind die Apparate so sicher außer Betrieb zu setzen, daß sie von niemanden verwendet werden können.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Musikautomaten, Unterhaltungsspielapparate, die nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Apparate zur Ausspielung von Vermögensleistungen (Ausspielungsapparate), Kinderunterhaltungsspielapparate, Modellbahnen, Kraft- und Reaktionsmesser sowie ähnliche Unterhaltungsgeräte müssen so beschaffen sein, daß ihre bestimmungsgemäße Verwendung mit keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Veranstaltungsteilnehmern verbunden ist§ 33 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Apparate sind gegen Umwerfen gesichert so aufzustellen, daß die Verkehrswege nicht verstellt und in ihrer erforderlichen Breite nicht eingeengt werden. Ist der Betrieb eines Spielapparates durch einen Schaden gestört, muß am Apparat, falls dieser den Veranstaltungsteilnehmern zugänglich bleibt, eine Tafel mit der Aufschrift „Beschädigt - außer Betrieb“ angebracht sein. Treten Schäden oder Störungen in der elektrischen Anlage von Spielapparaten auf, sodaß diese den geltenden elektrotechnischen Vorschriften nicht mehr entsprechen, sind die Apparate so sicher außer Betrieb zu setzen, daß sie von niemanden verwendet werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten