§ 7 T-BergWG Kostenersatz

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch

a)

auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages;

b)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind;

c)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach § 5 einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion gefolgt ist;

d)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist.

(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2012

(1) Die Bergwächter und die Anwärter haben ihren Dienst ehrenamtlich auszuüben.

(2) Der Bergwächter hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch

a)

auf Ersatz der Reisegebühren aufgrund eines besonderen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordneten Dienstauftrages;

b)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, die bei einer aufgrund eines Dienstauftrages durchgeführten Amtshandlung entstanden sind;

c)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse nach § 5 einer Ladung als Zeuge vor die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeidirektion InnsbruckLandespolizeidirektion gefolgt ist;

d)

auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, wenn er zur Angelobung erschienen ist.

(3) Ansprüche nach Abs. 2 sind nach den Bestimmungen der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Hilfsorgan der Antragsteller ist, schriftlich geltend zu machen.

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