§ 34 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Während einer Veranstaltung ist Zuschauern und anderen betriebsfremden Personen der Zutritt zu den in erkennbarer Weise nicht für sie bestimmten Räumen und Flächen (z§ 34 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. B. Rennbahnen und Spielflächen) verboten. Der Aufenthalt auf Bühnen ist den dort Beschäftigten nur so lange gestattet, als dies unbedingt notwendig ist.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Während einer Veranstaltung ist Zuschauern und anderen betriebsfremden Personen der Zutritt zu den in erkennbarer Weise nicht für sie bestimmten Räumen und Flächen (z§ 34 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. B. Rennbahnen und Spielflächen) verboten. Der Aufenthalt auf Bühnen ist den dort Beschäftigten nur so lange gestattet, als dies unbedingt notwendig ist.

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