§ 88f Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 88f

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen leicht erreichbare, geeignete und entsprechend eingerichtete Räume (Aufenthaltsräume) zur Verfügung stehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind leicht erreichbare und geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten können und

2.

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2019
§ 88f

Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehen. In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen leicht erreichbare, geeignete und entsprechend eingerichtete Räume (Aufenthaltsräume) zur Verfügung stehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind leicht erreichbare und geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten können und

2.

Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

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