§ 89 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 89

Arbeitsmittel

(1) Arbeitsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und RolltoreLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzepts besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel derart beschaffen sind, aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering als möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, motorisch angetriebenen Hub-, Kipp- und Rolltoren, Zentrifugen größerer Leistung sowie bei Aufzügen, Hebezeugen und motorisch angetriebenen Windwerken der Fall ist, sind in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Arbeitsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus sind jene Arbeitsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender Führerkabine und Brückenlaufkranen, bei motorisch angetriebenen schweren Hub-, Kipp- und Rolltoren sowie bei Aufzügen auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu prüfen (Abnahmeprüfungen). Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

(7) Zu den Abnahmeprüfungen gemäß Abs. 6 sind geeignete Amtssachverständige, Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines heranzuziehen. Die Landesregierung kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Arbeitsmittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, dass damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 6 ist der im ersten Satz genannte Personenkreis heranzuziehen; unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(8) Die Durchführung der Prüfungen ist vom Dienstgeber auf Verlangen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist jede vorgenommene Prüfung mit ihrem Ergebnis vom Prüfenden zu beurkunden.

(9) Durch die Abs. 6 bis 8 werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere Prüfung von Arbeitsmitteln sowie über erforderliche Berechtigungen für die Durchführung der Prüfungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2019
§ 89

Arbeitsmittel

(1) Arbeitsmittel im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und RolltoreLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzepts besondere Gefahren mit sich bringt.

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die

1.

für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden und

2.

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(4) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

(5) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel derart beschaffen sind, aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Sie haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering als möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.

(6) Arbeitsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie dies beispielsweise bei Kranen, motorisch angetriebenen Hub-, Kipp- und Rolltoren, Zentrifugen größerer Leistung sowie bei Aufzügen, Hebezeugen und motorisch angetriebenen Windwerken der Fall ist, sind in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Verwendung der Arbeitsmittel maßgebend sind, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu prüfen (wiederkehrende Prüfungen). Darüber hinaus sind jene Arbeitsmittel, bei denen dies auf Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei Kranen mit mitlaufender Führerkabine und Brückenlaufkranen, bei motorisch angetriebenen schweren Hub-, Kipp- und Rolltoren sowie bei Aufzügen auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise nachweislich zu prüfen (Abnahmeprüfungen). Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die nach den vorstehenden Bestimmungen notwendigen Prüfungen mit positivem Ergebnis durchgeführt wurden.

(7) Zu den Abnahmeprüfungen gemäß Abs. 6 sind geeignete Amtssachverständige, Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines heranzuziehen. Die Landesregierung kann Prüfbescheinigungen anerkennen, die im Ausland von dort hiezu berufenen Stellen ausgefertigt wurden, wenn die Art der geprüften Arbeitsmittel dies erfordert und Gewähr dafür gegeben ist, dass damit jedenfalls der Zweck einer im Inland durchzuführenden Abnahmeprüfung erreicht wird. Zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 6 ist der im ersten Satz genannte Personenkreis heranzuziehen; unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsmittel können diese Prüfungen auch von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein können. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(8) Die Durchführung der Prüfungen ist vom Dienstgeber auf Verlangen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist jede vorgenommene Prüfung mit ihrem Ergebnis vom Prüfenden zu beurkunden.

(9) Durch die Abs. 6 bis 8 werden in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die besondere Prüfung von Arbeitsmitteln sowie über erforderliche Berechtigungen für die Durchführung der Prüfungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

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