§ 3 T-LRHG Initiativprüfungen, Sonderprüfungen

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis fh genannten Prüfungen auf eigene Initiative (InitiativprüfungenInitiativprüfung) oder, jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.

(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies

a)

der Landtag beschließt,

b)

der Finanzkontrollausschuss beschließt,

c)

wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt,

d)

wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind,

e)

die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.

(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.

(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. gi genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 01.03.2003 bis 23.05.2013

(1) Der Landesrechnungshof führt die im § 1 Abs. 1 lit. a bis fh genannten Prüfungen auf eigene Initiative (InitiativprüfungenInitiativprüfung) oder, jene aus dem Bereich des Landes auch auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.

(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat bis zum 15. November eines jeden Jahres eine Übersicht über die im nächstfolgenden Kalenderjahr geplanten Initiativprüfungen zu erstellen und diese dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis zu bringen.

(3) Eine Sonderprüfung aus dem Bereich des Landes hat der Landesrechnungshof nach Art. 68 Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989 durchzuführen, wenn dies

a)

der Landtag beschließt,

b)

der Finanzkontrollausschuss beschließt,

c)

wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt,

d)

wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages verlangt, sofern diese Abgeordneten Wählergruppen angehören, die nicht in der Landesregierung vertreten sind,

e)

die Landesregierung verlangt und der Finanzkontrollausschuss dem zustimmt.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

Ein Verlangen nach lit. d ist höchstens zweimal in einem Jahr zulässig.

(4) Die Prüfungsaufträge im Sinne des Abs. 3 müssen schriftlich erfolgen und haben den Gegenstand und den Umfang der begehrten Prüfung möglichst genau anzugeben. Ein solcher Prüfungsauftrag kann nur vom Auftraggeber schriftlich zurückgezogen werden.

(5) Prüfungsaufträge nach Abs. 3 lit. c, d und e sind bei der Landtagsdirektion einzubringen und vom Landtagspräsidenten unverzüglich an den Direktor des Landesrechnungshofes weiterzuleiten; die Klubs sind davon in Kenntnis zu setzen. Die Landtagsdirektion hat den Zeitpunkt des Einlangens eines solchen Prüfungsauftrages unter Angabe von Datum und Uhrzeit festzuhalten.

(6) Die im Abs. 1 genannten Prüfungen haben Vorrang gegenüber den anderen Aufgaben des Landesrechnungshofes. Die im § 1 Abs. 1 lit. gi genannte Aufgabe ist nur aufgrund eines Auftrages des Landtages wahrzunehmen.

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