§ 4 T-LRHG Unionsrechtliche Finanzkontrolle

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999

Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 01.03.2003 bis 23.05.2013

Der Landesrechnungshof hat nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften bei der Überprüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von natürlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen mitzuwirken, wenn und soweit diese unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel der Europäischen Union erhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten