§ 51 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Während der Anwesenheit von Zuschauern muß die Portierloge ständig besetzt sein§ 51 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß in der Portierloge und im Dienstzimmer des technischen Aufsichtsorganes vorhanden sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Während der Anwesenheit von Zuschauern muß die Portierloge ständig besetzt sein§ 51 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß in der Portierloge und im Dienstzimmer des technischen Aufsichtsorganes vorhanden sein.

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