§ 9 T-LRHG

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Direktors des Landesrechnungshofes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken. Kommt es zu keiner Wahl aus dem Kreis der aus dieser Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber, so ist in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die

a)

die erforderliche Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt,

b)

– abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Tirol – zum Tiroler Landtag wählbar ist,

c)

keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört,

d)

weder Mitglied der Bundesregierung noch Mitglied einer Landesregierung ist oder in den letzten fünf Jahren war,

e)

nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt ist, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.

(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes

a)

das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, so ist er auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII zu ernennen und gebührt ihm eine Verwendungszulage in der Höhe von 80 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

b)

das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, so ist er der Entlohnungsklasse 24 zuzuordnen, es sei denn, es handelt sich um ein nicht übergeführtes Dienstverhältnis im Sinn des § 81c lit. b des Landesbedienstetengesetzes; in diesem Fall ist er durch Sondervertrag einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII gleichzustellen und gebührt ihm eine Verwendungszulage in der Höhe von 80 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.

(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:

a)

mit dem Verzicht auf das Amt; der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Landtagsdirektion wirksam und unwiderruflich;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e;

c)

bei Abberufung durch Beschluss des Landtages;

d)

mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Direktor das 65. Lebensjahr vollendet.

(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.

(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 24.05.2013 bis 24.03.2023
(1) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Direktors des Landesrechnungshofes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken. Kommt es zu keiner Wahl aus dem Kreis der aus dieser Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber, so ist in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die

a)

die erforderliche Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt,

b)

– abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Tirol – zum Tiroler Landtag wählbar ist,

c)

keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört,

d)

weder Mitglied der Bundesregierung noch Mitglied einer Landesregierung ist oder in den letzten fünf Jahren war,

e)

nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt ist, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.

(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes

a)

das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, so ist er auf eine Planstelle der Dienstklasse VIII zu ernennen und gebührt ihm eine Verwendungszulage in der Höhe von 80 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

b)

das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, so ist er der Entlohnungsklasse 24 zuzuordnen, es sei denn, es handelt sich um ein nicht übergeführtes Dienstverhältnis im Sinn des § 81c lit. b des Landesbedienstetengesetzes; in diesem Fall ist er durch Sondervertrag einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII gleichzustellen und gebührt ihm eine Verwendungszulage in der Höhe von 80 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.

(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:

a)

mit dem Verzicht auf das Amt; der Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung in der Landtagsdirektion wirksam und unwiderruflich;

b)

mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e;

c)

bei Abberufung durch Beschluss des Landtages;

d)

mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem der Direktor das 65. Lebensjahr vollendet.

(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.

(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.

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