§ 10 T-LRHG

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfer und die sonstigen Bediensteten, die die Landesregierung dem Landesrechnungshof zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.

(3) Kein Prüfer des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 24.05.2013 bis 24.03.2023
(1) Die Prüfer und die sonstigen Bediensteten, die die Landesregierung dem Landesrechnungshof zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.

(3) Kein Prüfer des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.

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