§ 12 T-LRHG Schlussbestimmungen

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landes-Kontrollamt, LGBl. Nr. 80/1989, außer Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes gelten die bisher im Landes-Kontrollamt tätigen Bediensteten als dem Landesrechnungshof zur Dienstleistung zugewiesen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten