§ 5 TBSG 2003 Dokumentation

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf einem geeigneten Datenträger festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren kann eine zusammengefasste Dokumentation erstellt werden.

(2) Der Dienstgeber hat:

a)

Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben, zu führen,

b)

ein Verzeichnis aller Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, und

c)

dafür zu sorgen, dass für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 unterliegt, ein persönlicher Gesundheitsakt geführt und dieser auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, und zwar insbesondere über:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die nach Art der Tätigkeiten und der Größe der Arbeitsstätte oder Baustelle erforderlich sind,

b)

die sonstigen nach Abs. 2 vom Dienstgeber zu führenden Verzeichnisse und Aufzeichnungen und

c)

den Zeitraum, über den diese Unterlagen vom Dienstgeber aufzubewahren sind.

Stand vor dem 24.11.2015

In Kraft vom 03.09.2003 bis 24.11.2015

(1) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf einem geeigneten Datenträger festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren kann eine zusammengefasste Dokumentation erstellt werden.

(2) Der Dienstgeber hat:

a)

Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben, zu führen,

b)

ein Verzeichnis aller Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, und

c)

dafür zu sorgen, dass für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 unterliegt, ein persönlicher Gesundheitsakt geführt und dieser auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, und zwar insbesondere über:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die nach Art der Tätigkeiten und der Größe der Arbeitsstätte oder Baustelle erforderlich sind,

b)

die sonstigen nach Abs. 2 vom Dienstgeber zu führenden Verzeichnisse und Aufzeichnungen und

c)

den Zeitraum, über den diese Unterlagen vom Dienstgeber aufzubewahren sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten