§ 65 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) In jedem Saaltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder und eine mit diesem verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare, Nebenmeldeanlage vorhanden sein§ 65 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauerraum und im Bühnenraum in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Ist die Anwesenheit eines Organes des technischen Aufsichtsdienstes vorgeschrieben oder eine Portierloge vorhanden, muß sich mindestens eine Auslösestelle in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes bzw. in der Portierloge befinden.

(4) Wurde die Einrichtung einer Hausalarmanlage bescheidmäßig vorgeschrieben, muß diese so beschaffen sein, daß eine ausreichende Verständigung zwischen dem Zuschauerraum und dem Bühnenraum gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerraum Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) In jedem Saaltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder und eine mit diesem verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare, Nebenmeldeanlage vorhanden sein§ 65 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauerraum und im Bühnenraum in zweckmäßiger Weise zu verteilen. Ist die Anwesenheit eines Organes des technischen Aufsichtsdienstes vorgeschrieben oder eine Portierloge vorhanden, muß sich mindestens eine Auslösestelle in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes bzw. in der Portierloge befinden.

(4) Wurde die Einrichtung einer Hausalarmanlage bescheidmäßig vorgeschrieben, muß diese so beschaffen sein, daß eine ausreichende Verständigung zwischen dem Zuschauerraum und dem Bühnenraum gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerraum Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

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