§ 90f Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 90f

Verzeichnis der Dienstnehmer

(1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermittelnLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Gemäß § 90 Abs. 10b des Landarbeitsgesetzes 1984 hat der zuständige Träger der Unfallversicherung die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 84 und 84a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019
§ 90f

Verzeichnis der Dienstnehmer

(1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) Dieses Verzeichnis muss für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

2.

Bezeichnung der Arbeitsstoffe,

3.

Art der Gefährdung,

4.

Art und Dauer der Tätigkeit,

5.

Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,

6.

Angaben zur Exposition und

7.

Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.

(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermittelnLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Gemäß § 90 Abs. 10b des Landarbeitsgesetzes 1984 hat der zuständige Träger der Unfallversicherung die Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren. (Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 84 und 84a jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

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