§ 76 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine unverrückbare Befestigung der Sitzgelegenheiten ist ungeachtet der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 § 76 W-VSGnicht erforderlich seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.

(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Eine unverrückbare Befestigung der Sitzgelegenheiten ist ungeachtet der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 § 76 W-VSGnicht erforderlich seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 dritter Satz dürfen Sitzplätze durch mehr als 11 Sitzgelegenheiten vom nächsten Durchgang getrennt sein, wenn die Verkehrswege der Zirkusanlage sonst günstig sind.

(3) Die vorgesehene Sitzbreite von Bänken muß entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 4 dritter Satz nicht ersichtlich gemacht sein.

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