§ 8 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 31 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:

a)

in Deutsch,

b)

in Mathematik.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung,

a)

ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene Sprachbeherrschung und

b)

über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.

Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten den zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.

(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

(1) Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 31 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist jeweils eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen:

a)

in Deutsch,

b)

in Mathematik.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung,

a)

ob der Aufnahmsbewerber über eine altersangemessene Sprachbeherrschung und

b)

über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.

Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten den zu betragen.

(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen bei berufsbezogener Aufgabenstellung. Die Arbeitszeit hat zwei Stunden zu betragen.

(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Sprechfähigkeit (Vorlesen und Erzählen) und der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck (Führen eines Gespräches) des Aufnahmsbewerbers.

(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten