§ 86 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die begehbare Fläche einer Ausstellungsanlage muß so groß sein, daß auf jeden der in dieser jeweils anwesenden Besucher stets eine begehbare Fläche von mindestens 0,5 m2 entfällt; daher darf der Fassungsraum in keinem Fall größer sein, als das Doppelte der in Quadratmetern gemessenen begehbaren Fläche§ 86 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Ist der Andrang der Besucher so groß, daß eine Überschreitung des Fassungsraumes droht, so ist der Besucherverkehr während der Zeit eines solchen Andranges zu regeln und der Einlaß nach Bedarf zeitweilig einzustellen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die begehbare Fläche einer Ausstellungsanlage muß so groß sein, daß auf jeden der in dieser jeweils anwesenden Besucher stets eine begehbare Fläche von mindestens 0,5 m2 entfällt; daher darf der Fassungsraum in keinem Fall größer sein, als das Doppelte der in Quadratmetern gemessenen begehbaren Fläche§ 86 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Ist der Andrang der Besucher so groß, daß eine Überschreitung des Fassungsraumes droht, so ist der Besucherverkehr während der Zeit eines solchen Andranges zu regeln und der Einlaß nach Bedarf zeitweilig einzustellen.

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