§ 5 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:

a)

für einen Zubau nach § 4 Abs. 1 lit. a, wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;

b)

für einen Umbau oder eine sonstige Änderung nach § 4 Abs. 1 lit. b, wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;

c)

für eine andere bauliche Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast oder eine sonstige Außenantennenanlage nach § 4 Abs. 1 lit. c Z 1 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz§ 5 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 zu erteilen:

a)

für einen Zubau nach § 4 Abs. 1 lit. a, wenn dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;

b)

für einen Umbau oder eine sonstige Änderung nach § 4 Abs. 1 lit. b, wenn die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt;

c)

für eine andere bauliche Maßnahme nach § 4 Abs. 1 lit. c, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt; für einen Antennentragmast oder eine sonstige Außenantennenanlage nach § 4 Abs. 1 lit. c Z 1 überdies dann, wenn die prägende Wirkung des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und die Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Wirkung weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Wirkung weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(2) Auf den Inhalt der Bewilligung und deren Erlöschen, das Verfahren, die Verfahrenskonzentration, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die Erhaltung von charakteristischen Gebäuden sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden, die §§ 19 und 20 gegebenenfalls bereits ab der Zustellung der Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 erster Satz§ 5 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

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