§ 91 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, daß durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, welcher nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird§ 91 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Dies ist erforderlichenfalls durch Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Volksvergnügungsstätten (z. B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z. B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.

(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z. B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Volksvergnügungsstätten müssen so angelegt sein, daß durch ihren Betrieb oder Besuch der öffentliche Verkehr, welcher nicht zu ihnen oder anderen Volksvergnügungsstätten führt, nicht behindert wird§ 91 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Dies ist erforderlichenfalls durch Errichtung von Einfriedungen sicherzustellen.

(2) Volksvergnügungsstätten (z. B. Praterbuden), die sich nicht in sonst anderen Zwecken dienenden Gebäuden befinden, dürfen nur auf eingeebneten Flächen errichtet werden. Wenn Volksvergnügungsstätten in geschlossenen Räumen (z. B. Sälen) aufgestellt sind, die sonst anderen Zwecken dienen, muß ihre Lage so sein, daß die zu den Räumen des Aufstellungsortes gehörigen Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen wie Notlampen und Löschgeräte unverstellt bzw. deutlich sichtbar und zugänglich bleiben.

(3) Durch Flammen leicht angreifbare Baulichkeiten (z. B. Holz- und Zeltbauten) sowie Rauchfänge und mit leicht brennbaren Treibstoffen betriebene Motoren von Volksvergnügungsstätten müssen von den der Volksvergnügungsstätte nicht zugehörigen Baulichkeiten einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten