§ 92 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Technische Anlagen und Zelte müssen standfest sein§ 92 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten, die bei ungenügender Standfestigkeit zu einer Gefährdung von Menschen führen würden, ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für diese Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung der Befund eines Sachverständigen vorzulegen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Technische Anlagen und Zelte müssen standfest sein§ 92 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Für die ausreichende Standfestigkeit von technischen Anlagen und Zelten, die bei ungenügender Standfestigkeit zu einer Gefährdung von Menschen führen würden, ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für diese Anlagen und Zelte vor ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung der Befund eines Sachverständigen vorzulegen.

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