§ 96 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Einrichtungen der Geschicklichkeits- und Kraftspiele (Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und -werfen, andere Wurfspiele u§ 96 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. dgl.) sind, soweit dies die Spieldurchführung zuläßt, standsicher aufzustellen. Bei Wurf- und Rollspielen haben an frei zugänglichen Längsseiten ausreichend hohe, durchschlagsichere Schutznetze oder -blenden angebracht zu sein, die bei Wurfspielen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben müssen. Leisten, die zur Festlegung der Wurfweite auf dem Fußboden angebracht sind, dürfen höchstens 3 cm hoch sein.

(2) Die Fall- und Wurfbahnen von Gegenständen, die durch Form (z. B. Spitzen) oder Gewicht geeignet sind, Personen zu gefährden, sind gegen gefahrbringende Annäherung zu umwehren.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Einrichtungen der Geschicklichkeits- und Kraftspiele (Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und -werfen, andere Wurfspiele u§ 96 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. dgl.) sind, soweit dies die Spieldurchführung zuläßt, standsicher aufzustellen. Bei Wurf- und Rollspielen haben an frei zugänglichen Längsseiten ausreichend hohe, durchschlagsichere Schutznetze oder -blenden angebracht zu sein, die bei Wurfspielen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben müssen. Leisten, die zur Festlegung der Wurfweite auf dem Fußboden angebracht sind, dürfen höchstens 3 cm hoch sein.

(2) Die Fall- und Wurfbahnen von Gegenständen, die durch Form (z. B. Spitzen) oder Gewicht geeignet sind, Personen zu gefährden, sind gegen gefahrbringende Annäherung zu umwehren.

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