§ 10 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben, insbesondere durch die Errichtung von Hochhäusern, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette beeinträchtigt werden könnte, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen§ 10 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.

(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde Gebiete, in denen durch die Ausführung von Bauvorhaben, insbesondere durch die Errichtung von Hochhäusern, eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortsilhouette beeinträchtigt werden könnte, durch Verordnung als Sichtzonen festlegen§ 10 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Sichtzonen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob durch eine künftige Bebauung oder durch eine bestimmte Art der Bebauung eine charakteristische Ansicht oder eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette beeinträchtigt wird.

(3) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist, wenn sie einen Einfluss auf eine charakteristische Ansicht oder auf eine charakteristische Stadt- oder Ortssilhouette haben können, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(4) Die Sichtzonen sind auf einem Katasterplan im Maßstab von mindestens 1 : 5000 lasierend gelb darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen.

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