§ 11 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen§ 11 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend den Abs. 1 und 2 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(6) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unter Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.

(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.

(8) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.

(9) Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen.

(10) Schutzzonen und Umgebungszonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen§ 11 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung hat der Auflegung überdies eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk vorauszugehen. Die Kundmachung und die Verlautbarung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist die Auflegung entsprechend den Abs. 1 und 2 zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(6) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unter Anschluss der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlussfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.

(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.

(8) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.

(9) Verordnungen über Schutzzonen und Umgebungszonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen.

(10) Schutzzonen und Umgebungszonen sind in den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

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