§ 103b W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
§ 103§ 103b W-VSG bseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Zuschauerräume sind mit mindestens zwei unabhängig voneinander ins Freie führenden Ausgängen zu versehen. Bei Zuschauerräumen mit einem Fassungsraum bis zu 100 Personen kann ein Ausgang über den Warteraum führen. Sämtliche Abschlüsse von Zuschauerräumen müssen nach außen (in Fluchtrichtung) aufgehen.

(2) Die Ausgänge aus dem Warteraum sind entsprechend der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen auszuführen. Gesonderte Eingänge vom Warteraum in die Zuschauerräume sind zulässig.

(3) Für die Besucher muß ein Warteraum vorhanden sein, welcher mindestens eine Fläche aufweist, die einem Sechstel der genehmigten Besucheranzahl in m2 entspricht.

(4) Sitzgelegenheiten und sonstige Einrichtungsgegenstände des Warteraumes müssen entlang von Verkehrswegen unverrückbar befestigt sein oder hinter standsicheren Barrieren (zB Geländer, Brüstungen) angeordnet werden. Die hievon beanspruchten Flächen sind auf die Mindestfläche des Warteraumes nach Abs. 3 nicht anzurechnen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
§ 103§ 103b W-VSG bseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Zuschauerräume sind mit mindestens zwei unabhängig voneinander ins Freie führenden Ausgängen zu versehen. Bei Zuschauerräumen mit einem Fassungsraum bis zu 100 Personen kann ein Ausgang über den Warteraum führen. Sämtliche Abschlüsse von Zuschauerräumen müssen nach außen (in Fluchtrichtung) aufgehen.

(2) Die Ausgänge aus dem Warteraum sind entsprechend der Anzahl der auf sie angewiesenen Personen auszuführen. Gesonderte Eingänge vom Warteraum in die Zuschauerräume sind zulässig.

(3) Für die Besucher muß ein Warteraum vorhanden sein, welcher mindestens eine Fläche aufweist, die einem Sechstel der genehmigten Besucheranzahl in m2 entspricht.

(4) Sitzgelegenheiten und sonstige Einrichtungsgegenstände des Warteraumes müssen entlang von Verkehrswegen unverrückbar befestigt sein oder hinter standsicheren Barrieren (zB Geländer, Brüstungen) angeordnet werden. Die hievon beanspruchten Flächen sind auf die Mindestfläche des Warteraumes nach Abs. 3 nicht anzurechnen.

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