§ 103d W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
§ 103§ 103d W-VSG dseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
§ 103§ 103d W-VSG dseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.

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