§ 103e W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
§ 103§ 103e W-VSG eseit 30.11.2020 weggefallen. Ein Teil der Beleuchtung von Zuschauerräumen muß vom Bildwerferraum, vom Saalparterre und von jedem Rang mit mehr als 100 Plätzen einschaltbar sein. Eine Ausschaltung dieses Teiles der Beleuchtung darf nur mit jenem Schalter möglich sein, mit dem die Einschaltung erfolgte (Panikschalter).

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
§ 103§ 103e W-VSG eseit 30.11.2020 weggefallen. Ein Teil der Beleuchtung von Zuschauerräumen muß vom Bildwerferraum, vom Saalparterre und von jedem Rang mit mehr als 100 Plätzen einschaltbar sein. Eine Ausschaltung dieses Teiles der Beleuchtung darf nur mit jenem Schalter möglich sein, mit dem die Einschaltung erfolgte (Panikschalter).

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