§ 103g W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
§ 103§ 103g W-VSG gseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Der Betriebsstätte entsprechend sind für die Überwachung der Zuschauerräume geeignete sicherheitsorganisatorische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen zu treffen.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Betreiber die Überprüfung der gesamten elektrischen Licht- und Kraftanlage einschließlich der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung durch eine fachlich befugte Person zu veranlassen und der Befund der Behörde vorzulegen.

(3) Jedes zweite Jahr sind die im Betrieb stehenden Vorführungsgeräte hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Einrichtungen von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt (Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185) oder einem befugten Ziviltechniker oder einem befugten Fachunternehmen überprüfen zu lassen. Bescheinigungen hierüber haben sich auf eine besondere Kennzeichnung (Nummer) zu beziehen, die auf den Geräten gut sichtbar anzubringen ist. Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen sind im Bildwerferraum ersichtlich zu machen und der Behörde in Kopie zu übermitteln.

(4) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten; behördlichen Organen ist durch Hinterlegung eines Schlüssels zum Bildwerferraum bei der Kasse die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes zu geben.

(5) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 Gramm) vorrätig gehalten werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
§ 103§ 103g W-VSG gseit 30.11.2020 weggefallen. (1) Der Betriebsstätte entsprechend sind für die Überwachung der Zuschauerräume geeignete sicherheitsorganisatorische bzw. sicherheitstechnische Maßnahmen zu treffen.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Betreiber die Überprüfung der gesamten elektrischen Licht- und Kraftanlage einschließlich der elektrischen Sicherheitsbeleuchtung durch eine fachlich befugte Person zu veranlassen und der Befund der Behörde vorzulegen.

(3) Jedes zweite Jahr sind die im Betrieb stehenden Vorführungsgeräte hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Einrichtungen von einer staatlich autorisierten Prüfanstalt (Gesetz vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185) oder einem befugten Ziviltechniker oder einem befugten Fachunternehmen überprüfen zu lassen. Bescheinigungen hierüber haben sich auf eine besondere Kennzeichnung (Nummer) zu beziehen, die auf den Geräten gut sichtbar anzubringen ist. Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen sind im Bildwerferraum ersichtlich zu machen und der Behörde in Kopie zu übermitteln.

(4) Unbefugten ist der Eintritt in den Bildwerferraum durch Anschlag zu verbieten; behördlichen Organen ist durch Hinterlegung eines Schlüssels zum Bildwerferraum bei der Kasse die Möglichkeit zum Betreten des Bildwerferraumes zu geben.

(5) Das Rauchen, die Verwendung offenen Lichts und das Aufbewahren leicht brennbarer Gegenstände sind im Bildwerferraum verboten. Brennbare Klebemittel dürfen im Bildwerferraum nur in kleinster Menge (bis zu 20 Gramm) vorrätig gehalten werden.

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