§ 19 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Wird ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen.

(2) Wurde ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 lit. e ist § 57 Abs19 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderlich gewesen wäre.

(4) Wird ein Wohngebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Gebäudeteil entgegen dem § 14 Abs. 1 lit. f oder Abs. 2 überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, so hat die Behörde dem Eigentümer die weitere Benützung zu untersagen. Erfolgt die Benützung durch einen Dritten, so ist sie diesem zu untersagen.

(5) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Betrifft der Auftrag ein Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 und ist in der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet, so ist statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates erforderlichenfalls ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2020
(1) Wird ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Ausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung oder Einstellung der weiteren Ausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen.

(2) Wurde ein nach § 14 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen außer im Fall des Abs. 4 eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen je nach der Lage des Falles die Beseitigung der Anlage oder die Wiederherstellung des Vorzustandes aufzutragen. Auf Werbeeinrichtungen im Sinn des § 14 Abs. 1 lit. e ist § 57 Abs19 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 und 3 bis 5 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der fehlenden Anzeige die fehlende Bewilligung tritt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung darstellt, zu deren selbstständiger Vornahme eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 oder 2 erforderlich gewesen wäre.

(4) Wird ein Wohngebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Gebäudeteil entgegen dem § 14 Abs. 1 lit. f oder Abs. 2 überwiegend zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, so hat die Behörde dem Eigentümer die weitere Benützung zu untersagen. Erfolgt die Benützung durch einen Dritten, so ist sie diesem zu untersagen.

(5) Vor der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 1 vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Betrifft der Auftrag ein Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 und ist in der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet, so ist statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates erforderlichenfalls ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz, Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 ist anzuwenden.

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