§ 20 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Charakteristische Gebäude sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten§ 20 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
Charakteristische Gebäude sind vom Eigentümer oder vom Bauberechtigten in ihren für sie typischen architektonischen Elementen zu erhalten§ 20 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen. Kommt der Eigentümer oder Bauberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

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