§ 24 SOG 2003 (weggefallen)

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten§ 24 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:

a)

ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter;

b)

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung aus dem Bereich des höheren Dienstes;

c)

vier weitere Mitglieder.

(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, je eines dieser Mitglieder ist auf Vorschlag des Institutes für Baugeschichte und Denkmalpflege der Baufakultät der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 12.09.2003 bis 31.12.2020
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Sachverständigenbeirat einzurichten§ 24 SOG 2003 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Dem Sachverständigenbeirat gehören an:

a)

ein Vertreter der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die vom Sachverständigenbeirat zu besorgende Angelegenheit bezieht, im Fall der Stadt Innsbruck zwei Vertreter;

b)

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung aus dem Bereich des höheren Dienstes;

c)

vier weitere Mitglieder.

(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a muss über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bauhistorischem Gebiet und auf dem Gebiet des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c müssen ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau abgeschlossen haben, das besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, der Kunstgeschichte, der Architektur, der Baugeschichte oder des Bauwesens vermittelt, und weiters über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erhaltung und der Sanierung von Altbauten oder des Stadt- und Ortsbildschutzes verfügen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a sind auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde zu bestellen. Zwei der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind auf Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg zu bestellen, je eines dieser Mitglieder ist auf Vorschlag des Institutes für Baugeschichte und Denkmalpflege der Baufakultät der Universität Innsbruck und des Bundesdenkmalamtes zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(6) Für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen, das ebenfalls die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen muss. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sachverständigenbeirates haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

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