§ 9 Wr. UIG Rechtsschutz

Wiener Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antraghierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des/der Informationssuchenden hierüber Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese zu verweisen.

(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

Stand vor dem 22.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2016

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antraghierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des/der Informationssuchenden hierüber Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese zu verweisen.

(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013

(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

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