§ 91h Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 91h

Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit entsprechen und vor allem so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2019
§ 91h

Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit entsprechen und vor allem so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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