§ 92 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs§ 92 . 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer der Einwirkung eines der nachstehenden Stoffe ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

1.

Organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);

2.

Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);

3.

Benzol, Toluol, Xylol (sechs Monate);

4.

Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);

5.

Pech und Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);

6.

Quarzhaltiger Staub (zwei Jahre).

(3) AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

1.

wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder

2.

wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

3.

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 4 sind insbesondere solche, bei denen Dienstnehmer

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen (wie beispielsweise gesundheitsgefährdendem Lärm) ausgesetzt sind.

(6) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(7) Eignungs- und Folgeuntersuchungen haben durch gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ermächtigte Ärzte zu erfolgen; ebenso Untersuchungen gemäß Abs. 4, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind. Bei der Durchführung der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien – bei Untersuchungen nach Abs. 4 sofern solche erlassen wurden – durchzuführen und zu beurteilen;

2.

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

3.

bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“);

4.

wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

5.

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002, 73/2005, 136/2007)

(8) Das Ergebnis der Beurteilung der Eignungs- und der Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbots erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

(9) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn

1.

vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

2.

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs§ 92 . 1 sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer der Einwirkung eines der nachstehenden Stoffe ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:

1.

Organische Phosphorverbindungen (sechs Monate oder Ende der Saison);

2.

Quecksilber und seine Verbindungen (sechs Monate);

3.

Benzol, Toluol, Xylol (sechs Monate);

4.

Halogenkohlenwasserstoffe (sechs Monate);

5.

Pech und Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (zwei Jahre);

6.

Quarzhaltiger Staub (zwei Jahre).

(3) AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

1.

wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 77 ergibt, dass die Arbeitsstoffe gemäß Abs. 2 in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist oder

2.

wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung gemäß Abs. 2 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder

3.

wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Wert nicht überschreitet.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(4) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.

(5) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 4 sind insbesondere solche, bei denen Dienstnehmer

1.

besonderen physikalischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder

2.

den Einwirkungen gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder

3.

besonders belastenden Arbeitsbedingungen (wie beispielsweise gesundheitsgefährdendem Lärm) ausgesetzt sind.

(6) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Abs. 4 sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.

(7) Eignungs- und Folgeuntersuchungen haben durch gemäß § 56 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ermächtigte Ärzte zu erfolgen; ebenso Untersuchungen gemäß Abs. 4, sofern nach der Art der Untersuchung für deren Durchführung eine besondere Qualifikation oder besondere sachliche Voraussetzungen erforderlich sind. Bei der Durchführung der Untersuchungen nach Abs. 1 bis 4 ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien – bei Untersuchungen nach Abs. 4 sofern solche erlassen wurden – durchzuführen und zu beurteilen;

2.

die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten;

3.

bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“);

4.

wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstands bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen;

5.

der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002, 73/2005, 136/2007)

(8) Das Ergebnis der Beurteilung der Eignungs- und der Folgeuntersuchungen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu übermitteln. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbots erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

(9) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Messergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)

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