§ 93b Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 93 Abs. 1 Z 1§ 93b ) oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 94 Abs. 1 Z 1) verfügt. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Nach § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 stehen die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger auch Dienstgebern im Sinn des Landarbeitsgesetzes 1984 für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 zur Verfügung.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende personenbezogene Daten der von ihr in ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber;

2.

Anschriften der Arbeitsstätten.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 93a Abs. 10 enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(5) Gemäß § 93b Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 haben die Präventionszentren Verlangen der Dienstgeber auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Dienstgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Dienstgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 93a Abs. 2 oder § 94a Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(6) Nimmt der Dienstgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind gemäß § 93b Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist anzuwenden.

(7) Die §§ 93a Abs. 1 und 2, 94a Abs. 1 und 2, 94b Abs. 1 und 94c sind anzuwenden. Weiters ist § 94b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(8) Gemäß § 93b Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 hat das Präventionszentrum nach jeder Begehung dem Dienstgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.

(9) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.

(10) Gemäß § 93b Abs. 10 Landarbeitsgesetz 1984 ist der zuständige Träger der Unfallversicherung verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende personenbezogene Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

2.

Anschriften der Arbeitsstätten und

3.

Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 55/2018)

(11) Gemäß § 93b Abs. 11 Landarbeitsgesetz 1984 hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen des Weiteren unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 93 Abs. 1 Z 1§ 93b ) oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner (§ 94 Abs. 1 Z 1) verfügt. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(2) Nach § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 stehen die gemäß § 78a ASchG einzurichtenden Präventionszentren der zuständigen Unfallversicherungsträger auch Dienstgebern im Sinn des Landarbeitsgesetzes 1984 für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gemäß AbsLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 zur Verfügung.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende personenbezogene Daten der von ihr in ihrem Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber;

2.

Anschriften der Arbeitsstätten.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(4) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß § 93a Abs. 10 enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(5) Gemäß § 93b Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 haben die Präventionszentren Verlangen der Dienstgeber auf Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Dienstgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Dienstgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 93a Abs. 2 oder § 94a Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(6) Nimmt der Dienstgeber ein Präventionszentrum in Anspruch, sind gemäß § 93b Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Dienstnehmer, berechtigt, direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Auskunftserteilung, Beratung und Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Begehungen durch ein Präventionszentrum zu verlangen. Die Präventionszentren haben die Quelle solcher Verlangen als vertraulich zu behandeln. Abs. 5 erster Halbsatz ist anzuwenden.

(7) Die §§ 93a Abs. 1 und 2, 94a Abs. 1 und 2, 94b Abs. 1 und 94c sind anzuwenden. Weiters ist § 94b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(8) Gemäß § 93b Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 hat das Präventionszentrum nach jeder Begehung dem Dienstgeber die Begehungsergebnisse und allfällige Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, allenfalls unter Bekanntgabe einer Dringlichkeitsreihung, schriftlich bekannt zu geben.

(9) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen.

(10) Gemäß § 93b Abs. 10 Landarbeitsgesetz 1984 ist der zuständige Träger der Unfallversicherung verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende personenbezogene Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

2.

Anschriften der Arbeitsstätten und

3.

Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005, 55/2018)

(11) Gemäß § 93b Abs. 11 Landarbeitsgesetz 1984 hat der zuständige Träger der Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen des Weiteren unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs einmal jährlich oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 17/2002)

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