§ 54 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

Veranstaltungen, die in den §§ 43 §§ 48 bis 52und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

Veranstaltungen, die in den §§ 43 §§ 48 bis 52und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.

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