§ 95 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 95

Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Oberösterreich, und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, durch Verordnung die näheren Vorschriften zur Durchführung der §§ 76 bis 94d zu erlassen.

(2) Insbesondere sind vorzusehen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß § 76 Abs. 5;

2.

nähere Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte;

3.

nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 83 Abs. 4;

4.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen gemäß § 88 unter Berücksichtigung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere

a)

nähere Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege (§ 88a) sowie erforderlichenfalls betreffend Verkehr in Betrieben (§ 88b) und betreffend Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen (§ 88c),

b)

nähere Bestimmungen betreffend die Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung gemäß § 88d unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe und der Arbeitsweise sowie der Größe des Betriebs und der Zahl der Dienstnehmer, insbesondere welche Anzahl von Personen mit Rücksicht auf die Größe oder die entlegene Lage des Betriebs bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung in erster Hilfe zu erhalten hat,

c)

nähere Bestimmungen betreffend sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten entsprechend § 88e, insbesondere über die Beschaffenheit der Sanitäranlagen,

d)

nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Bereitschaftsräumen für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Arbeitsbereitschaft fallen, sowie Bestimmungen über die Ausstattung und Beschaffenheit der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume (§ 88f);

5.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung, Benutzung und erforderlichenfalls Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 89), insbesondere hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel;

6.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe (§§ 90 bis 90g), insbesondere betreffend

a)

Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

b)

Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen bei deren Lagerung,

c)

Grenzwerte,

d)

nähere Bestimmungen über

– Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

– Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

– Zeitabstände der Messungen;

7.

nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, insbesondere über

a)

die Arbeiten im Sinn des § 91 Abs. 4, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse nachzuweisen ist, sowie über die Anforderungen an diese Fachkenntnisse,

b)

die Handhabung von Lasten (§ 91a) einschließlich der Festlegung von Grenzwerten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

c)

die Ermittlung und Messung des Lärms (§ 91b), über die Festsetzung von Grenzwerten des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren,

d)

erforderlichenfalls sonstige physikalische Einwirkungen (§ 91c),

e)

die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. die Arbeit mit Bildschirmgeräten (§§ 91d und 91e),

f)

die Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist und die Zeitabstände, in denen diese Ausrüstungsgegenstände nachweislich von einer fachkundigen Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind, sowie erforderlichenfalls Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden müssen (§§ 91f bis 91h);

8.

erforderlichenfalls nähere Regelungen über die Gesundheitsüberwachung, wie etwa Untersuchungsrichtlinien und weitere Einwirkungen, Tätigkeiten oder Belastungen, bei denen Untersuchungen gemäß § 92 notwendig sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere die

– Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 8 der Richtlinie 80/1107/EWG),

– Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,

– Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 73/2005)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2005 bis 31.12.2019
§ 95

Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Oberösterreich, und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Linz, durch Verordnung die näheren Vorschriften zur Durchführung der §§ 76 bis 94d zu erlassen.

(2) Insbesondere sind vorzusehen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß § 76 Abs. 5;

2.

nähere Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 78 unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte;

3.

nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 83 Abs. 4;

4.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Arbeitsstätten, Arbeitsräumen und Betriebsräumen gemäß § 88 unter Berücksichtigung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Dienstnehmer, insbesondere

a)

nähere Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege (§ 88a) sowie erforderlichenfalls betreffend Verkehr in Betrieben (§ 88b) und betreffend Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen (§ 88c),

b)

nähere Bestimmungen betreffend die Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung gemäß § 88d unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe und der Arbeitsweise sowie der Größe des Betriebs und der Zahl der Dienstnehmer, insbesondere welche Anzahl von Personen mit Rücksicht auf die Größe oder die entlegene Lage des Betriebs bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung in erster Hilfe zu erhalten hat,

c)

nähere Bestimmungen betreffend sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten entsprechend § 88e, insbesondere über die Beschaffenheit der Sanitäranlagen,

d)

nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Bereitschaftsräumen für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Arbeitsbereitschaft fallen, sowie Bestimmungen über die Ausstattung und Beschaffenheit der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume (§ 88f);

5.

nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung, Benutzung und erforderlichenfalls Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 89), insbesondere hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel;

6.

nähere Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe (§§ 90 bis 90g), insbesondere betreffend

a)

Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

b)

Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen bei deren Lagerung,

c)

Grenzwerte,

d)

nähere Bestimmungen über

– Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen,

– Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen und Bewertung der Messergebnisse,

– Zeitabstände der Messungen;

7.

nähere Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, insbesondere über

a)

die Arbeiten im Sinn des § 91 Abs. 4, für die das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse nachzuweisen ist, sowie über die Anforderungen an diese Fachkenntnisse,

b)

die Handhabung von Lasten (§ 91a) einschließlich der Festlegung von Grenzwerten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

c)

die Ermittlung und Messung des Lärms (§ 91b), über die Festsetzung von Grenzwerten des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren,

d)

erforderlichenfalls sonstige physikalische Einwirkungen (§ 91c),

e)

die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. die Arbeit mit Bildschirmgeräten (§§ 91d und 91e),

f)

die Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist und die Zeitabstände, in denen diese Ausrüstungsgegenstände nachweislich von einer fachkundigen Person auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind, sowie erforderlichenfalls Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden müssen (§§ 91f bis 91h);

8.

erforderlichenfalls nähere Regelungen über die Gesundheitsüberwachung, wie etwa Untersuchungsrichtlinien und weitere Einwirkungen, Tätigkeiten oder Belastungen, bei denen Untersuchungen gemäß § 92 notwendig sind.

In diesen Verordnungen sind insbesondere die

– Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

– Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 8 der Richtlinie 80/1107/EWG),

– Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,

– Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),

– Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 73/2005)

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