§ 91 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. Diese haben die Frage: „Soll ...... (Familien- und Vorname) als .......sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem daneben angebrachten Kreis, zu enthalten.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ angebrachten Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde;

b)

der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daßdass aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte;

c)

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde;

d)

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde;

e)

aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

(1) Die Abwahl eines Klassensprechers bzw. Schulsprechers ist mittels vom Klassenvorstand bzw. Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. Diese haben die Frage: „Soll ...... (Familien- und Vorname) als .......sprecher (Stellvertreter) abgesetzt werden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem daneben angebrachten Kreis, zu enthalten.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ angebrachten Kreise ein Kreuz oder ein sonstiges Zeichen oder an anderer Stelle ein solches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet.

(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde;

b)

der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daßdass aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte;

c)

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde;

d)

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde;

e)

aus den vom Abstimmenden angebrachten Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder mit „nein“ stimmen wollte.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

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