§ 3 JBed-V Beschäftigungsverbote

Jugendbedienstetenschutz-Verordnung – JBed-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung§ 2 Abs. 13 TBSG 2003“ tritt und an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. Nr. 131/2009“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes 2010, LGBl. Nr. 131/2003BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassungzuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2015“ tritt,

b)

im § 3 Abs. 4 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974§ 40 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ tritt,

c)

im § 4 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ das Zitat „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 106/2013“ tritt,

d)

im § 5 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002BGBl. I Nr. 87/2013“ tritt,

e)

im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 20 KJBG-VO jeweils die Wortfolge „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ entfällt,

f)

im § 6 Abs. 1 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 28/2012“ tritt,

g)

im § 7 Z 5 KJBG-VO an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung)“ der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003BGBl. II Nr. 77/2014)“ tritt und

h)

im § 7 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2003BGBl. I Nr. 61/2015“ und an die Stelle des Zitates „des SeeschiffahrtsgesetzesSeeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des SeeschiffahrtsgesetzesSeeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2002BGBl. I Nr. 180/2013“ treten.

(2) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.

(3) Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 23.03.2011 bis 22.12.2015

(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2010BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997§ 40 Abs. 2 ASchG“ das Zitat „nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung§ 2 Abs. 13 TBSG 2003“ tritt und an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. Nr. 131/2009“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes 2010, LGBl. Nr. 131/2003BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassungzuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2015“ tritt,

b)

im § 3 Abs. 4 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974§ 40 Abs. 3 ASchG“ das Zitat „des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001§ 2 Abs. 14 TBSG 2003“ tritt,

c)

im § 4 Abs. 4 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ das Zitat „des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006BGBl. I Nr. 106/2013“ tritt,

d)

im § 5 Z 3 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/2002BGBl. I Nr. 87/2013“ tritt,

e)

im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 20 KJBG-VO jeweils die Wortfolge „im Rahmen des Berufsschulunterrichts“ entfällt,

f)

im § 6 Abs. 1 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001BGBl. I Nr. 28/2012“ tritt,

g)

im § 7 Z 5 KJBG-VO an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung)“ der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003BGBl. II Nr. 77/2014)“ tritt und

h)

im § 7 Z 14 KJBG-VO an die Stelle des Zitates „des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des SchiffahrtsgesetzesSchifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 102/2003BGBl. I Nr. 61/2015“ und an die Stelle des Zitates „des SeeschiffahrtsgesetzesSeeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des SeeschiffahrtsgesetzesSeeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2002BGBl. I Nr. 180/2013“ treten.

(2) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.

(3) Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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