§ 10 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a)

Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der internationalen NormÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. Mai 2002November 2001);

b)

Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8)

gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der internationalen NormÖNORM ISO 2631-1:19972007 (Ausgabedatum 151. Juli 19972007).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s².

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s².

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a)

Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der internationalen NormÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. Mai 2002November 2001);

b)

Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8)

gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der internationalen NormÖNORM ISO 2631-1:19972007 (Ausgabedatum 151. Juli 19972007).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s².

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s².

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