§ 3 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat die gemeinsame Betreuung mit Kindern mit Behinderung in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.

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