§ 103 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 § 103 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 § 103 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994)

LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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