§ 5 K-KBBG Gebäude und Einrichtungen

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Gebäude einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3) Der Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2016

(1) Gebäude einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3) Der Trägerin einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

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