§ 9 K-KBBG Auflassung

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Auflassung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2016

Die Auflassung einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

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