§ 17 WSBBG Strafbestimmungen

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 EUREuro zu bestrafen ist, begeht, wer trotz Untersagung gemäß § 3 Abs. 7 eine Berufsbezeichnung nach § 2 führt oder trotz Untersagung einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt

1.

wer trotz Untersagung der Ausübung des Sozialbetreuungsberufes unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7 einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt bzw. eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 führt, oder

2.

wer dem Magistrat die gemäß § 3 Abs. 8 eingezogenen Qualifikationsnachweise oder Bescheide über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht ausfolgt, oder

3.

wer den in §§ 5, 6 oder 13 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.04.2017

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 EUREuro zu bestrafen ist, begeht, wer trotz Untersagung gemäß § 3 Abs. 7 eine Berufsbezeichnung nach § 2 führt oder trotz Untersagung einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt

1.

wer trotz Untersagung der Ausübung des Sozialbetreuungsberufes unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7 einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt bzw. eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 führt, oder

2.

wer dem Magistrat die gemäß § 3 Abs. 8 eingezogenen Qualifikationsnachweise oder Bescheide über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht ausfolgt, oder

3.

wer den in §§ 5, 6 oder 13 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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