§ 12 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch drei Tage pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, regelmäßig, zumindest jedoch drei Tage pro Jahr, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Die Fortbildungsveranstaltungen haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren. Das Land hat diese Fortbildungsveranstaltungen selbst anzubieten oder sich Dritter zu bedienen.

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