§ 3 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige):

a)

Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.

b)

Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.

c)

Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.

d)

EingetrageneEhegatten oder eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in litvon unter § 3 lit. a bis c genannten physischenangeführten Personen, soferne sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021, unterliegen und wenn sie in derenauf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sindkeiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

e)

Pensionisten, die auf Grundsofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer Tätigkeit gemäß litmaximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausübensowie h gewesen sind.

f)

Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

g)

Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.

h)

Personen, die eine bodenunabhängige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer Produktionsformen (z. B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen und Micro Greens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen, Schnecken, Insekten, Pilzzucht) entweder hauptberuflich ausüben oder wenn für diese Tätigkeit ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durch diese Tätigkeit eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst worden ist.

(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

(3) Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Sind mehrere der in Abs. 1 lit. b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder im Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(5) Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 23.12.2014 bis 13.12.2021

(1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige):

a)

Die Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, die auf diesen die Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Eigentümer von solchen Grundflächen mit einem Mindestausmaß von einem Hektar, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 Hektar festgesetzt.

b)

Die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen ohne Rücksicht auf das Ausmaß, sofern sie die Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundflächen hauptberuflich auf eigene Rechnung betreiben, ferner die Fruchtnießer, Pächter und Nutzungsberechtigten nach § 1103 ABGB solcher Grundflächen mit einem Mindestausmaß von 1 ha, wenn sie diese auf eigene Rechnung bewirtschaften. Für Weinhauer und landwirtschaftliche Erwerbsgärtner wird dieses Mindestausmaß mit 0.4 ha festgesetzt.

c)

Personen, die, ohne Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen zu sein oder ohne zum Kreis der in lit. b genannten Personen zu gehören, in Wien eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben (zum Beispiel Imker) sowie nebenberufliche Imker, sobald für diese Tätigkeit ein Einheitswert festgestellt worden ist.

d)

EingetrageneEhegatten oder eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in litvon unter § 3 lit. a bis c genannten physischenangeführten Personen, soferne sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021, unterliegen und wenn sie in derenauf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sindkeiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

e)

Pensionisten, die auf Grundsofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer Tätigkeit gemäß litmaximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausübensowie h gewesen sind.

f)

Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

g)

Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs.

h)

Personen, die eine bodenunabhängige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer Produktionsformen (z. B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen und Micro Greens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen, Schnecken, Insekten, Pilzzucht) entweder hauptberuflich ausüben oder wenn für diese Tätigkeit ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durch diese Tätigkeit eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst worden ist.

(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

(3) Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Sind mehrere der in Abs. 1 lit. b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder im Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(5) Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

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