§ 16 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sowie mit Experten in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3) Bei Kindergärten dürfen die Erziehungsberechtigten – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb des Kindergartens und der dazu gehörigen Liegenschaften als Mitbetreuerinnen eingesetzt werden. Der Mitbetreuerin ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Die Zusammenarbeit zwischen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Erziehungsberechtigten der Kinder ist von der Leiterin und dem pädagogischen Personal zu fördern. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat eine Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sowie mit Experten in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

(2) Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten – nach Tunlichkeit getrennt nach Gruppen – mindestens zweimal jährlich zu einem Elternabend gemeinsam mit dem pädagogischen Personal einzuladen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher durch Anschlag in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle oder durch schriftliche Verständigung der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3) Bei Kindergärten dürfen die Erziehungsberechtigten – soweit sie dazu bereit sind – bei Veranstaltungen außerhalb des Kindergartens und der dazu gehörigen Liegenschaften als Mitbetreuerinnen eingesetzt werden. Der Mitbetreuerin ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.

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