§ 24 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 01.03.2011 bis 29.07.2019
(1) Die Verpflichtungen nach § 21 Abs. 1 können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen im Sinne des § 20 in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Abs. 1 der Landesregierung bis 31. März vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 20 nicht in gleicher Weise erfüllt werden.

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