§ 32 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.

Stand vor dem 08.11.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 08.11.2022
(1) Pädagoginnen an Horten und Pädagoginnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, haben nachzuweisen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder

c)

die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung.

(2) Dem Begriff der „Pädagogin“ an Horten oder an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, ist der Begriff der „Erzieherin“ an Horten oder ebensolchen Schülerheimen gleichzuhalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten