§ 16 W-LWKG Protokollierung

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§ 17) zu beurkundenunterfertigen.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§ 17) zu beurkundenunterfertigen.

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